BLOG

BLOG

Schriftgröße: + –
2 Minuten Lesezeit (335 Worte)

Bring your own Device und IT Compliance

Bring your own Device und IT Compliance Bring your own Device und IT Compliance

Doch gilt es bei der Einführung von Bring your own Device nicht nur gesetzliche Vorschriften zu beachten, sondern auch unternehmensinterne Regelungen zu definieren.

Schon vor der Einführung sollte, sofern vorhanden, der Betriebsrat in das Bring your own Device Projekt eingebunden werden. Nach der Zustimmung von diesem gilt es eine Betriebsvereinbarung zu verabschieden. In diesem sollten Aspekte bezüglich der Trennung von unternehmensinternen und privaten Daten, den Eigentumsverhältnissen und  Richtlinien für den Verlust von Endgeräten beinhalten.

Da ein Mitarbeiter seinen privaten Rechner vermutlich nicht nur für dienstliche Zwecke nutzen wird, sondern dieser ebenso eventuell sogar von der gesamten Familie für private Zwecke verwendet werden wird. Daher gibt es also ein erhöhtes Risiko für Viren, Datenverlust und Zugriffen durch unternehmensfremde Personen. Daher sollten die privaten und Unternehmensdaten getrennt abgespeichert werden. Auch sollten Regelungen festgelegt werden, dass Unternehmensdaten nicht lokal, sondern beispielsweise in virtuellen Umgebungen oder webbasierten Speichern abgelegt oder zumindest vor Fremdeingriffen durch Verschlüsselung gesichert werden. Weiter muss es für das Unternehmen jederzeit möglich sein auf die Unternehmensdaten zuzugreifen.

Sollten dennoch Daten verloren gehen, sei es, weil Dateien verschwinden, oder das Endgerät verloren geht, müssen für die Haftung Vorschriften festgelegt und unterzeichnet werden. Im Falle eines Verlustes ist auch zu bedenken, dass der Arbeitnehmer schnellstmöglich ein Ersatzgerät benötigt, weshalb auch hierfür eine Regelung geschaffen werden sollte. Sollte ein Endgerät verschwinden muss es aus der Ferne möglich sein Unternehmensdaten zu löschen um diese vor Fremdeinwirkung zu schützen. Daher ist es wichtig, dass ein Arbeitnehmer unverzüglich den Verlust melden.

Ein weiterer Aspekt für den Regelungen festgehalten werden sollten sind die Eigentumsverhältnisse der Endgeräte. Es sollte, falls der Arbeitgeber die Anschaffung eines Gerätes unterstützt, festgelegt werden, was nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieht.

Neben den Pflichten müssen auch die Rechte niedergeschrieben werden. So muss es dem Arbeitgeber vorbehalten sein, dass er gegebenenfalls Monitoring Funktionen implementiert oder bestimmte Gerätefunktionen deaktivieren kann. Auf der anderen Seite hat der Mitarbeiter das Recht sein eigenes Endgerät privat in vollem Umfang zu nutzen und seine privaten Daten und E-Mails müssen sicher abgelegt sein vor Zugriffen durch den Arbeitgeber.

Hinweis: Teile dieses Beitrags könnten unter Einsatz von KI-gestützten Tools erstellt oder überarbeitet worden sein. Weitere Informationen finden Sie im Impressum/Disclaimer. Marken- und Bildrechte: Dargestellte Logos und genannten Marken liegen ausschließlich bei den jeweiligen Rechteinhabern. Nutzung erfolgt ausschließlich zu illustrativen Zwecken.
14
×
Blog-Beitrag abonnieren

Wenn Sie den Blog-Beitrag abonnieren, senden wir Ihnen eine E-Mail, sobald es Updates auf dieser Website gibt.

Überwachungsstaat - Was ist das?
Datenschutz und BYOD

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare 29

Felix Scholz am Donnerstag, 08. August 2013 15:27

Ein hilfreicher Einstieg in das Thema. Wie lässt sich die Abstimmung zwischen unterschiedlichen Verantwortlichen im Alltag überschaubar halten?

Ein hilfreicher Einstieg in das Thema. Wie lässt sich die Abstimmung zwischen unterschiedlichen Verantwortlichen im Alltag überschaubar halten?
Mark Walter am Freitag, 09. August 2013 07:05

Ein gemeinsamer Überblick über Entscheidungen und offene Aufgaben wäre ein guter Anfang. Ohne feste Zuständigkeiten bleibt die Abstimmung schnell unverbindlich.

Ein gemeinsamer Überblick über Entscheidungen und offene Aufgaben wäre ein guter Anfang. Ohne feste Zuständigkeiten bleibt die Abstimmung schnell unverbindlich.
Eva Wolff am Mittwoch, 28. August 2013 17:45

Wie würdet ihr bei Entscheidungsrechte bei Ausnahmen die wichtigsten Abhängigkeiten für die Umsetzung sichtbar machen?

Wie würdet ihr bei Entscheidungsrechte bei Ausnahmen die wichtigsten Abhängigkeiten für die Umsetzung sichtbar machen?
Gäste - Britta Sander am Mittwoch, 28. August 2013 20:17

Ich würde zunächst die wenigen Abhängigkeiten erfassen, deren Ausfall oder Verzögerung das Ergebnis tatsächlich gefährdet. Die Liste sollte eine Entscheidung ermöglichen und regelmäßig überprüft werden. Für Entscheidungsrechte bei Ausnahmen würde ich den ersten Prüfschritt bewusst klein halten.

Ich würde zunächst die wenigen Abhängigkeiten erfassen, deren Ausfall oder Verzögerung das Ergebnis tatsächlich gefährdet. Die Liste sollte eine Entscheidung ermöglichen und regelmäßig überprüft werden. Für Entscheidungsrechte bei Ausnahmen würde ich den ersten Prüfschritt bewusst klein halten.
Andreas Albers am Freitag, 06. September 2013 14:02

Wie bleibt ein gemeinsamer Kontrollsatz übersichtlich, wenn immer neue Anforderungen dazukommen?

Wie bleibt ein gemeinsamer Kontrollsatz übersichtlich, wenn immer neue Anforderungen dazukommen?
Gäste - Clara Hartwig am Freitag, 06. September 2013 15:05

Daran würde ich anknüpfen. Ich würde die Zuordnung und den Geltungsbereich nachvollziehbar halten. Zusammenführen sollte Doppelarbeit reduzieren und Unterschiede trotzdem erkennbar lassen.

Daran würde ich anknüpfen. Ich würde die Zuordnung und den Geltungsbereich nachvollziehbar halten. Zusammenführen sollte Doppelarbeit reduzieren und Unterschiede trotzdem erkennbar lassen.
Gäste - Robert Voigt am Freitag, 06. September 2013 15:36

Guter Punkt. Ich würde zusätzlich fragen, was passieren soll, wenn sich die Voraussetzungen während des Betriebs ändern.

Guter Punkt. Ich würde zusätzlich fragen, was passieren soll, wenn sich die Voraussetzungen während des Betriebs ändern.
Markus Groß am Freitag, 06. September 2013 16:49

Für mich müsste sich zunächst erklären lassen, welche Entscheidung verbessert werden soll. Daraus würde ich den notwendigen Umfang ableiten, statt mit der maximalen Dokumentation anzufangen.

Für mich müsste sich zunächst erklären lassen, welche Entscheidung verbessert werden soll. Daraus würde ich den notwendigen Umfang ableiten, statt mit der maximalen Dokumentation anzufangen.
Felix Scholz am Freitag, 06. September 2013 19:20

Den Zusammenhang sehe ich jetzt klarer. Die Übertragbarkeit auf andere Fälle würde ich trotzdem getrennt prüfen. Ich würde das am konkreten Anwendungsfall dieses Artikels festmachen.

Den Zusammenhang sehe ich jetzt klarer. Die Übertragbarkeit auf andere Fälle würde ich trotzdem getrennt prüfen. Ich würde das am konkreten Anwendungsfall dieses Artikels festmachen.
Gäste - Sebastian Hahn am Samstag, 28. September 2013 11:17

Welche Entscheidung müsste zu Entscheidungsrechte bei Ausnahmen zuerst fallen, wenn die Maßnahme bereits auf dem Papier abgeschlossen ist?

Welche Entscheidung müsste zu Entscheidungsrechte bei Ausnahmen zuerst fallen, wenn die Maßnahme bereits auf dem Papier abgeschlossen ist?
Markus Groß am Samstag, 28. September 2013 14:15

Ich würde die Umsetzung an einem konkreten Fall nachvollziehen und dabei das tatsächliche Ergebnis prüfen. Entscheidend wäre für mich, ob das Ergebnis für den konkreten Fall nachprüfbar bleibt. Bei Entscheidungsrechte bei Ausnahmen sollte die Prüfung aus meiner Sicht auf den im Beitrag beschriebenen Zusammenhang begrenzt werden.

Ich würde die Umsetzung an einem konkreten Fall nachvollziehen und dabei das tatsächliche Ergebnis prüfen. Entscheidend wäre für mich, ob das Ergebnis für den konkreten Fall nachprüfbar bleibt. Bei Entscheidungsrechte bei Ausnahmen sollte die Prüfung aus meiner Sicht auf den im Beitrag beschriebenen Zusammenhang begrenzt werden.
Gäste - Florian Falk am Freitag, 18. Oktober 2013 17:15

Welcher konkrete Nachweis wäre bei Entscheidungsrechte bei Ausnahmen für euch aussagekräftiger als eine reine Statusmeldung?

Welcher konkrete Nachweis wäre bei Entscheidungsrechte bei Ausnahmen für euch aussagekräftiger als eine reine Statusmeldung?
Gäste - Anja Krause am Freitag, 18. Oktober 2013 18:01

Für mich wäre eine überprüfbare Stichprobe stärker als eine Zusammenfassung. Die Auswahl sollte begründet sein und auch einen Fall enthalten, in dem die Umsetzung Schwierigkeiten machen könnte. Mit Blick auf Entscheidungsrechte bei Ausnahmen würde ich den Umfang der Prüfung bewusst auf diese Entscheidung begrenzen.

Für mich wäre eine überprüfbare Stichprobe stärker als eine Zusammenfassung. Die Auswahl sollte begründet sein und auch einen Fall enthalten, in dem die Umsetzung Schwierigkeiten machen könnte. Mit Blick auf Entscheidungsrechte bei Ausnahmen würde ich den Umfang der Prüfung bewusst auf diese Entscheidung begrenzen.
Felix Scholz am Donnerstag, 09. November 2017 16:27

Wie verhindert man, dass integrierte Governance nur mehrere Register auf derselben Plattform bedeutet?

Wie verhindert man, dass integrierte Governance nur mehrere Register auf derselben Plattform bedeutet?
Gäste - Alexander Fuchs am Donnerstag, 09. November 2017 19:28

Ich würde es so einordnen: Ich würde auf gemeinsame Entscheidungen und klare Zuständigkeiten schauen. Ein gemeinsames Werkzeug allein verbindet die Arbeitsweisen noch nicht.

Ich würde es so einordnen: Ich würde auf gemeinsame Entscheidungen und klare Zuständigkeiten schauen. Ein gemeinsames Werkzeug allein verbindet die Arbeitsweisen noch nicht.
Andreas Albers am Freitag, 10. November 2017 07:05

Mir wäre die laufende Pflege wichtiger als die perfekte erste Fassung. Wie könnte man das mit überschaubarem Aufwand organisieren? Das bezieht sich für mich auf den hier beschriebenen Ansatz.

Mir wäre die laufende Pflege wichtiger als die perfekte erste Fassung. Wie könnte man das mit überschaubarem Aufwand organisieren? Das bezieht sich für mich auf den hier beschriebenen Ansatz.
Markus Groß am Freitag, 10. November 2017 09:02

Eine überprüfbare Zuständigkeit wäre für mich die Basis. Dazu gehört auch, wer die notwendige Information liefert und wer handelt, wenn sie fehlt. Auf die Ausgangsfrage bezogen: Ich würde auf gemeinsame Entscheidungen und klare Zuständigkeiten schauen. Ein gemeinsames Werkzeug allein verbindet die Arbeitsweisen noch nicht.

Eine überprüfbare Zuständigkeit wäre für mich die Basis. Dazu gehört auch, wer die notwendige Information liefert und wer handelt, wenn sie fehlt. Auf die Ausgangsfrage bezogen: Ich würde auf gemeinsame Entscheidungen und klare Zuständigkeiten schauen. Ein gemeinsames Werkzeug allein verbindet die Arbeitsweisen noch nicht.
Gäste - Robert Voigt am Freitag, 10. November 2017 11:39

Ja, so wird die Abwägung konkreter. Ich würde vor allem den Prüfanlass festhalten, damit die Lösung nicht unbegrenzt als gesetzt gilt. Das bezieht sich für mich auf den hier beschriebenen Ansatz.

Ja, so wird die Abwägung konkreter. Ich würde vor allem den Prüfanlass festhalten, damit die Lösung nicht unbegrenzt als gesetzt gilt. Das bezieht sich für mich auf den hier beschriebenen Ansatz.
Gäste - Anja Krause am Samstag, 10. August 2024 20:20

Wo würdet ihr bei gemeinsame Priorisierung von Risiken und Maßnahmen anfangen, wenn mehrere Fachbereiche unterschiedliche Prioritäten haben?

Wo würdet ihr bei gemeinsame Priorisierung von Risiken und Maßnahmen anfangen, wenn mehrere Fachbereiche unterschiedliche Prioritäten haben?
Moritz Schreiber am Sonntag, 11. August 2024 07:05

Mein Vorschlag wäre, zuerst die betroffene Entscheidung und deren Auswirkungen klären, bevor gemeinsame Kriterien festgelegt werden. Anschließend sollte klar sein, wer die Wirkung prüft und wann erneut entschieden wird. Bei gemeinsame Priorisierung von Risiken und Maßnahmen sollte die Prüfung aus meiner Sicht auf den im Beitrag beschriebenen Zusammenhang begrenzt werden.

Mein Vorschlag wäre, zuerst die betroffene Entscheidung und deren Auswirkungen klären, bevor gemeinsame Kriterien festgelegt werden. Anschließend sollte klar sein, wer die Wirkung prüft und wann erneut entschieden wird. Bei gemeinsame Priorisierung von Risiken und Maßnahmen sollte die Prüfung aus meiner Sicht auf den im Beitrag beschriebenen Zusammenhang begrenzt werden.
Gäste - Alexander Fuchs am Sonntag, 02. August 2026 12:51

Welche Kennzahl würde eine Führungskraft tatsächlich zu einer anderen Entscheidung bewegen?

Welche Kennzahl würde eine Führungskraft tatsächlich zu einer anderen Entscheidung bewegen?
Andreas Albers am Sonntag, 02. August 2026 14:10

Mein Vorschlag wäre: Für mich müsste die Kennzahl ein Risiko oder einen Handlungsbedarf erklären. Eine reine Anzahl abgeschlossener Kontrollen wäre dafür nicht immer ausreichend.

Mein Vorschlag wäre: Für mich müsste die Kennzahl ein Risiko oder einen Handlungsbedarf erklären. Eine reine Anzahl abgeschlossener Kontrollen wäre dafür nicht immer ausreichend.
Gäste - Clara Hartwig am Sonntag, 02. August 2026 16:49

Einverstanden, mit einer Einschränkung: Wenn die notwendige Information fehlt, funktioniert die Abwägung nicht. Woher sollte sie kommen? Das bezieht sich für mich auf den hier beschriebenen Ansatz.

Einverstanden, mit einer Einschränkung: Wenn die notwendige Information fehlt, funktioniert die Abwägung nicht. Woher sollte sie kommen? Das bezieht sich für mich auf den hier beschriebenen Ansatz.
Gäste - Robert Voigt am Sonntag, 02. August 2026 18:52

Für mich müsste sich zunächst erklären lassen, welche Entscheidung verbessert werden soll. Daraus würde ich den notwendigen Umfang ableiten, statt mit der maximalen Dokumentation anzufangen. Auf die Ausgangsfrage bezogen: Für mich müsste die Kennzahl ein Risiko oder einen Handlungsbedarf erklären. Eine reine Anzahl abgeschlossener Kontrollen wäre dafür nicht immer ausreichend.

Für mich müsste sich zunächst erklären lassen, welche Entscheidung verbessert werden soll. Daraus würde ich den notwendigen Umfang ableiten, statt mit der maximalen Dokumentation anzufangen. Auf die Ausgangsfrage bezogen: Für mich müsste die Kennzahl ein Risiko oder einen Handlungsbedarf erklären. Eine reine Anzahl abgeschlossener Kontrollen wäre dafür nicht immer ausreichend.
Gäste - Nora Sommer am Sonntag, 02. August 2026 21:08

Ja, so wird die Abwägung konkreter. Ich würde vor allem den Prüfanlass festhalten, damit die Lösung nicht unbegrenzt als gesetzt gilt. Gerade bei dieser Fragestellung würde ich die Abwägung offen dokumentieren.

Ja, so wird die Abwägung konkreter. Ich würde vor allem den Prüfanlass festhalten, damit die Lösung nicht unbegrenzt als gesetzt gilt. Gerade bei dieser Fragestellung würde ich die Abwägung offen dokumentieren.
Felix Scholz am Montag, 03. August 2026 07:05

Beim Prinzip bin ich dabei. Bei der Umsetzung könnte aber gerade die Übergabe zwischen zwei Zuständigen schwierig werden.

Beim Prinzip bin ich dabei. Bei der Umsetzung könnte aber gerade die Übergabe zwischen zwei Zuständigen schwierig werden.
David Nguyen am Freitag, 15. Januar 2016 10:04

Der praktische Wert von Governance mit erkennbarer Steuerungswirkung hängt für mich an einer einfachen Frage: Führt die Information rechtzeitig zu einer besseren Entscheidung?

Der praktische Wert von Governance mit erkennbarer Steuerungswirkung hängt für mich an einer einfachen Frage: Führt die Information rechtzeitig zu einer besseren Entscheidung?
Christine Adler am Samstag, 26. Dezember 2020 10:03

Für Governance mit erkennbarer Steuerungswirkung sollte auch feststehen, welche Annahmen der Bewertung zugrunde liegen. Sonst wird ein Status leicht länger fortgeschrieben als sinnvoll.

Für Governance mit erkennbarer Steuerungswirkung sollte auch feststehen, welche Annahmen der Bewertung zugrunde liegen. Sonst wird ein Status leicht länger fortgeschrieben als sinnvoll.
Lukas Baumann am Dienstag, 25. Dezember 2018 07:13

Bei Governance mit erkennbarer Steuerungswirkung scheint mir die zeitliche Perspektive wichtig. Eine einmalige Prüfung sagt wenig darüber aus, ob die Lösung dauerhaft funktioniert.

Bei Governance mit erkennbarer Steuerungswirkung scheint mir die zeitliche Perspektive wichtig. Eine einmalige Prüfung sagt wenig darüber aus, ob die Lösung dauerhaft funktioniert.
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 09. Oktober 2026

Sicherheitscode (Captcha)

Image

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.

CookieHint and Consent by reDim GmbH (Öffnet in neuem Fenster)